4.6 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die einfache Wiederholungsbefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 21. August 2025 und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 20. August 2025 verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: