Der Beschwerdeführer sei bereit, mit Unterstützung der Bewährungshilfe die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit er nicht mehr delinquieren werde. Insgesamt falle die Rückfallprognose nicht derart negativ aus, wie sie im angefochtenen Entscheid geltend gemacht werde. 4.6 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die einfache Wiederholungsbefahr zu bejahen ist.