Die letzte jugendstrafrechtliche Verurteilung erfolgte zudem zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits erwachsen war. Ihm mussten die Konsequenzen von strafrelevantem Verhalten folglich bewusst gewesen sein bzw. dürfte er gewusst haben, dass ihm die Strafbehörden nicht wiederholt «letzte Chancen» gewähren würden. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der einfachen Wiederholungsgefahr. Er führt im Wesentlichen aus, dass ihm die Zeit in Untersuchungshaft erstmals