13 JStG, lediglich zu bedingt zu vollziehenden Sanktionen verurteilt wurde. Allerdings ist ebenso festzustellen, dass er nicht nur mehrere Delikte, die mit Urteil vom 28. Mai 2025 abgeurteilt wurden, während der laufenden Probezeiten der ersten beiden Urteile beging, teils wenige Tage nach der Verurteilung, sondern die vorliegend in dringendem Tatverdacht stehende Handlung lediglich zwei Monate nach seiner letzten Verurteilung begangen haben dürfte. Die letzte jugendstrafrechtliche Verurteilung erfolgte zudem zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits erwachsen war.