4.4 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, was folgt: In der Zwischenzeit wurden keine Untersuchungsergebnisse erzielt, welche diesen grundsätzlich statischen Haftgrund in Zweifel zu ziehen vermöchten. Vor diesem Hintergrund ist zu folgern, dass die Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben ist. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen diese Schlussfolgerung nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte als Jugendlicher, mit Ausnahme einer persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG, lediglich zu bedingt zu vollziehenden Sanktionen verurteilt wurde.