Er hat sich nicht von den ausgesprochenen Strafen beeindrucken lassen. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass die letzte Verurteilung knapp 6 Monate her ist und der Beschuldigte trotzdem wieder delinquiert hat. Es ist also nicht ersichtlich, warum ihn nun das aktuelle Verfahren davon abhalten sollte, weitere Delikte zu begehen. Sein Verhalten zeigt vielmehr, dass er keine Konsequenzen aus seinen früheren Handlungen zu ziehen scheint und nicht davor zurückschreckt, aus nichtigen Gründen Gewalt anzuwenden, was eine konkrete Gefahr für weitere Straftaten dieser Art darstellt. Die Wiederholungsgefahr ist somit vorliegend zu bejahen.