Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der einfachen Wiederholungsgefahr zunächst auf den Haftanordnungsentscheid vom 21. August 2025, in welchem das Regionale Zwangsmassnahmengericht Folgendes erwog: Vorliegend kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden.