Urteile des Bundesgerichts 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3, 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen.