Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zum dringenden Tatverdacht zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 20. August 2025 und die zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen der Beteiligten. Ergänzend hielt es fest, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung aufgrund des Bildes, dass die Gesamtheit der Aussagen aller Beteiligten erkennen lasse, weiterhin gegeben sei. Die endgültige Beurteilung der Aussagen sei vom urteilenden Gericht vorzunehmen. Diesen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt und darauf verwiesen werden.