Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zum dringenden Tatverdacht zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 20. August 2025 und die zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen der Beteiligten.