3.3 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2025 auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid und verzichtet auf weitere Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will.