2 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2025 wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt vorgeworfen: Vorliegend wird dem Beschuldigten Raub, begangen am 26.07.2025 um ca. 23:23 Uhr am Bahnhof Biel, gemeinsam mit D.________, E.________, F.________ und G.________ z.N. H.________ vorgeworfen.