Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Innert Frist gingen keine Schlussbemerkungen ein.