397 StPO). 4.2 Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen formalen Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch entscheidet. Da beim Beschwerdeführer nicht (mehr) der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr, sondern jener der Fluchtgefahr (vgl. E. 3.2) in den Vordergrund rückt, steht der Haftzweck der Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs nicht (mehr) entgegen. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen.