8 Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.3.1). 3.5.4 Daraus folgt, dass trotz der Kollusionsneigung des Beschwerdeführers sowie zu befürchtenden Kollusionsversuchen nicht mehr von einer derart hohen akuten, den vorzeitigen Strafvollzug verunmöglichenden Kollusionsgefahr ausgegangen werden kann. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2025 aufzuheben.