pag. 397-407] sowie den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Januar 2025 [Akten BM 24 26853, pag. 351-362]). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass (auch) allfällige anlässlich der Hauptverhandlung von C.________ gemachte Aussagen durch das urteilende Gericht zu würdigen und mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln abzugleichen wären. Mit anderen Worten scheint der Sachverhalt vorliegend schon so weit abgeklärt, dass der Beschwerdeführer Personen gar nicht mehr in einem Mass beeinflussen oder so auf Beweismittel einwirken könnte, dass die Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung bestünde.