Was die angeblich bis zur Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Gerichts fortbestehende akute Kollusionsgefahr anbelangt, gilt es sodann zu beachten, dass keine Aussagen-gegen-Aussagen-Situation vorliegt, bei der es die belastende Person unbedingt vor Kollusionsversuchen der beschuldigten Person zu schützen gilt. Vielmehr ist mit der Verteidigung in Erwägung zu ziehen, dass im Verlaufe des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens diverse objektive Beweismittel erhoben werden konnten. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erweist sich eine Verurteilung des Beschwerdeführers auch ohne die ihn belastenden Aussagen von C.___