Die Vermutung, dass es sich dabei um einen prozessualen Leerlauf handeln und es zu einem (geringen) Zeitverlust kommen könnte, steht der Pflicht, die aus Sicht der Vorinstanz vorhandene akute Kollusionsgefahr baldmöglichst auszuräumen, nicht entgegen. 3.5.3 Was die angeblich bis zur Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Gerichts fortbestehende akute Kollusionsgefahr anbelangt, gilt es sodann zu beachten, dass keine Aussagen-gegen-Aussagen-Situation vorliegt, bei der es die belastende Person unbedingt vor Kollusionsversuchen der beschuldigten Person zu schützen gilt.