Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C.________ erklärt hat, sie sei nicht dazu bereit, im Rahmen des Vorverfahrens erneut parteiöffentliche Aussagen zu machen (Akten BM 24 26853, pag. 947). Die Vermutung, dass es sich dabei um einen prozessualen Leerlauf handeln und es zu einem (geringen) Zeitverlust kommen könnte, steht der Pflicht, die aus Sicht der Vorinstanz vorhandene akute Kollusionsgefahr baldmöglichst auszuräumen, nicht entgegen.