Im Gegenteil hätte es der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen oblegen, ihren Teil dazu beizutragen, die Kollusionsgefahr auf ein möglichst geringes Mass zu reduzieren. Zumal die Vorinstanz das Fortbestehen der akuten Kollusionsgefahr damit begründet, dass C.________ noch nicht parteiöffentlich einvernommen worden ist bzw. der Beschwerdeführer sein Konfrontationsrecht noch nicht ausüben konnte, hätte sie zu diesem Zweck zumindest versuchen müssen, eine Schlusseinvernahme mit C.________ durchzuführen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C._____