7 stanz darauf beruft, es bestehe bis zur Hauptverhandlung akute Kollusionsgefahr (dazu sogleich E. 3.5.3), aber auf eine Schlusseinvernahme von C.________ verzichtet. Im Gegenteil hätte es der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen oblegen, ihren Teil dazu beizutragen, die Kollusionsgefahr auf ein möglichst geringes Mass zu reduzieren.