parteiöffentlich zu den Vorwürfen zu befragen sei, wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2025 ab. Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrags, wonach das Einvernahmeprotokoll vom 7. November 2024 von C.________ zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen sei (Akten BM 24 26853, pag. 991.5-7). Unbesehen der Frage, ob die von C.________ im Hinblick auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens getätigten Aussagen aufgrund ihres Verzichts auf den «Unverwertbarkeitsvorbehalt» gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO verwertbar sind, ist festzustellen, dass es nicht angeht, wenn sich die Vorin-