3.5.2 Wie in der Beschwerde vorgebracht wird, war das Verfahren zum Zeitpunkt der Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug bereits weit fortgeschritten. Im Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass dazumal bereits bekannt war, dass keine Schlusseinvernahme mehr erfolgen werde. Den im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO von der Verteidigung des Beschwerdeführers gestellten Beweisantrag, wonach C.________ parteiöffentlich zu den Vorwürfen zu befragen sei, wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2025 ab.