343 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bereits zu kolludieren versuchte bzw. zu Kollusionshandlungen neigt. So kann den Akten entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer, C.________ und den ehemaligen Mitbeschuldigten D.________ am 13. September 2024 zufolge mehrerer Kollusionsversuche eine Korrespondenzsperre verfügt wurde (Akten BM 24 26853, pag.