6 3.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall zwar nach wie vor Kollusionsgefahr besteht, diese eine Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs jedoch nicht mehr rechtfertigt: 3.5.1 Mit Blick auf das Unmittelbarkeitsprinzip ist grundsätzlich zu erwarten, dass das Sachgericht den Beschwerdeführer und C.________ anlässlich der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen befragen wird, um sich so ein eigenes Bild zu verschaffen (vgl. Art. 341 Abs. 1 und 2 sowie Art. 343 Abs. 3 StPO).