Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach versucht habe, C.________ zu beeinflussen, weswegen gegenüber den beiden mitbeschuldigten Personen eine gegenseitige Kommunikationssperre verhängt worden sei. Bei dieser Ausgangslage bestehe nach wie vor mindestens bis zur Durchführung der Hauptverhandlung akute Kollusionsgefahr, was der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts offenkundig entgegenstehe.