Bei dieser Ausgangslage sei absehbar, dass C.________ anlässlich der Hauptverhandlung erneut zu den Vorwürfen befragt werde und diese Aussagen für das urteilende Gericht ein wesentliches Beweismittel darstellten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach versucht habe, C.________ zu beeinflussen, weswegen gegenüber den beiden mitbeschuldigten Personen eine gegenseitige Kommunikationssperre verhängt worden sei.