Zudem belaste sie ihn damit, die Drogen in die Schweiz eingeführt zu haben. Zu berücksichtigen sei, dass die Aussagen von C.________ (Anmerkung der Kammer: gemeint sind die nach erfolgter Verfahrenstrennung anlässlich der Einvernahme vom 7. November 2024 im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren bzw. vor Wiedervereinigung der Verfahren getätigten Aussagen [Akten BM 24 26853, pag. 943-946 und 659-667]) nicht parteiöffentlich erfolgt seien und sie im Rahmen des Vorverfahrens keine weiteren Aussagen habe machen wollen. Bei dieser Ausgangslage sei absehbar, dass C._____