132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.2; 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1). Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO).