Das Zwangsmassnahmengericht stellte im Entscheid KZM 24 2614 vom 20. Dezember 2024 zutreffend fest, dass sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr dürfte ihm die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitstrafe aufgrund der bevorstehenden Anklagerhebung umso bewusster geworden sein. Zu prüfen bleibt somit, ob die Kollusionsgefahr trotz der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung in einem Ausmass fortbesteht, das einen vorzeitigen Strafantritt unmöglich erscheinen lässt.