Wie den nachgereichten Akten entnommen werden kann, wurde zwischenzeitlich auch Anklage erhoben. Mit Entscheid KZM 24 2614 vom 20. Dezember 2024 bejahte das Zwangsmassnahmengericht sodann die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr (E. 15 bis 20 des Entscheids). Dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr besteht, wurde mit Beschluss BK 24 277 vom 16. Juli 2024 durch die Beschwerdekammer bestätigt. Das Zwangsmassnahmengericht stellte im Entscheid KZM 24 2614 vom 20. Dezember 2024 zutreffend fest, dass sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben.