vgl. auch 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen) 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der aktenkundige Stand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens einem vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich nicht entgegensteht. So erfolgte die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs nur zwei Tage bevor die Staatsanwaltschaft den Parteien am 7. Februar 2024 mitteilte, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, Anklage zu erheben (Akten BM 24 26853, pag. 983). Wie den nachgereichten Akten entnommen werden kann, wurde zwischenzeitlich auch Anklage erhoben.