Alsdann sprechen auch im vorliegenden Fall prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Zudem ist in Erwägung zu ziehen, dass es die Staatsanwaltschaft – der vorerwähnten Lehrmeinung folgend – in der Hand hätte, ein Beschwerdeverfahren mit der Anklageerhebung gegenstandslos werden zu lassen, obschon dieses bei der Beschwerdeinstanz spruchreif ist, was nicht angehen kann. 2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.