Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Juni 2024 in Untersuchungshaft, was einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt. Mit der Anklageerhebung wurde die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers beantragt (Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 11. März 2025).