26 Abs. 1 BV) und entsprechend ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens.