In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Beschlagnahme, Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht) mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache ans Sachgericht) gegenstandslos werden und das betroffene Gesuch bei der «ersten Instanz» zu erneuern ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO).