Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer bringen vor, es sei zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren aufgrund des Zuständigkeitswechsels gegenstandslos geworden sei. 2.2.1 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Beschlagnahme, Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht) mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache ans Sachgericht) gegenstandslos werden und das betroffene Gesuch bei der «ersten Instanz» zu erneuern ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl.