2 in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 13. März 2025 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer der Vollständigkeit halber die aufgelaufenen Akten zugehen.