In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 10. Februar 2025 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen