Zusätzlich sprechen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Auch kann es nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft es in der Hand hätte, ein Beschwerdeverfahren mit der Anklageerhebung gegenstandslos werden zu lassen, obschon dieses bei der Beschwerdeinstanz spruchreif ist (E. 2.2.1 und E. 2.2.2).