die Anklageerhebung führt nicht zur Gegenstandslosigkeit von Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Ablehnung des vorzeitigen Strafvollzugs Auch nach Anklageerhebung hat die beschuldigte Person ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch darüber entschieden wird, ob die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat, zumal das Haftregime des vorzeitigen Strafvollzugs mutmasslich vorteilhafter ist. Zusätzlich sprechen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens.