Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 57 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand vorzeitiger Strafvollzug Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2025 (BM 24 26853) Regeste Art. 236 und 328 StPO; Art. 5 StPO; die Anklageerhebung führt nicht zur Gegenstandslo- sigkeit von Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Ablehnung des vorzeitigen Strafvollzugs Auch nach Anklageerhebung hat die beschuldigte Person ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch darüber entschieden wird, ob die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat, zumal das Haftregime des vorzeitigen Strafvollzugs mutmasslich vorteilhafter ist. Zusätzlich sprechen prozessökonomische Ge- sichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kanto- nalen Beschwerdeverfahrens. Auch kann es nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft es in der Hand hätte, ein Beschwerdeverfahren mit der Anklageerhebung gegenstandslos wer- den zu lassen, obschon dieses bei der Beschwerdeinstanz spruchreif ist (E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amt- lich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren (BM 24 26853) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in (Untersuchungs-)Haft. Die am 4. Juni 2024 gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 24 277 vom 16. Juli 2024 ab. Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) vom 20. Dezember 2024 wurde die Untersuchungshaft zuletzt um drei Monate, d.h. bis am 19. März 2025 verlängert (KZM 24 2614). Das am 17. Januar 2025 gestellte Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug wies die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 24. Januar 2025 ab. Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer am 5. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer Beschwerde und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei gestützt auf Art. 236 StPO per sofort der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. 3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf die Kostennoten für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 10. Februar 2025 ein Beschwerde- verfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwäl- tin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen 2 in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kennt- nis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 13. März 2025 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer der Vollständig- keit halber die aufgelaufenen Akten zugehen. Mit Eingabe vom 17. März 2024 orien- tierte die Generalstaatsanwaltschaft unter anderem darüber, dass die Staatsanwalt- schaft am 11. März 2025 beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regi- onalgericht) Anklage erhoben hatte, und teilte mit, dass aus ihrer Sicht zu prüfen sein werde, ob das Beschwerdeverfahren durch den Wechsel der Zuständigkeit gegen- standslos geworden sei. Weiter wurde darüber informiert, dass die Staatsanwalt- schaft um Aufrechterhaltung der Korrespondenzsperre ersucht und dem Zwangs- massnahmengericht die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers beantragt habe. Mit Verfügung vom 17. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähn- ten Eingaben sowie den beiden Verbalen von Gerichtsschreiberin Lienhard vom 12. und 14. März 2025 Kenntnis und gab sowohl den Parteien als auch dem Regio- nalgericht Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Innert Frist teilte das Regionalgericht mit, dass auf abschliessende Bemerkungen verzichtet werde. Der Beschwerdeführer reichte am 20. März 2025 abschliessende Bemerkun- gen ein. Auf Nachfrage hin verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Ein- reichen von weiteren Schlussbemerkungen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Orga- nisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde- führung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer bringen vor, es sei zu prü- fen, ob das Beschwerdeverfahren aufgrund des Zuständigkeitswechsels gegen- standslos geworden sei. 2.2.1 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Beschlagnahme, Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht) mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache ans Sachgericht) gegenstandslos werden und das betrof- fene Gesuch bei der «ersten Instanz» zu erneuern ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO). Wie es sich im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 mit Ver- weis auf 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_369/2023 vom 25. Septem- ber 2023 E. 3.4; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 f.; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeinstanz trotz Übergangs der Verfahrenslei- tung an das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung über die bei ihr hängi- 3 gen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte bedeute (Art. 26 Abs. 1 BV) und entsprechend ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Be- schleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerde- verfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, ob- wohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie in dieser Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei nicht erkennbar (E. 3.3.2 des erwähnten Urteils). 2.2.2 Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen. Der Beschwerdeführer befin- det sich seit Ende Juni 2024 in Untersuchungshaft, was einen schwerwiegenden Ein- griff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt. Mit der Anklageerhe- bung wurde die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers beantragt (Antrag auf An- ordnung von Sicherheitshaft vom 11. März 2025). Zumal das Haftregime des vorzei- tigen Strafvollzugs für den Beschwerdeführer mutmasslich deutlich vorteilhafter wäre, hat er nach wie vor ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch darüber entschieden wird, ob die Staatsanwaltschaft sein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat. Alsdann sprechen auch im vorliegenden Fall prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Zudem ist in Erwägung zu ziehen, dass es die Staatsanwaltschaft – der vorerwähnten Lehr- meinung folgend – in der Hand hätte, ein Beschwerdeverfahren mit der Anklageer- hebung gegenstandslos werden zu lassen, obschon dieses bei der Beschwerdein- stanz spruchreif ist, was nicht angehen kann. 2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewil- ligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersu- chungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Abs. 4). Beim vorzeiti- gen Strafvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Damit die strafprozes- suale Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs fort- geführt werden kann, muss weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 4 30. Januar 2025 E. 2.2.1; 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO wurden per 1. Januar 2024 revidiert. Neu wurde normiert, dass bereits ein im Vollzugsregime gefährdeter Haftzweck die Bewilligung des vor- zeitigen Vollzugs hindert und nicht erst dessen Vollzugsregime beschlägt. Der vor- zeitige Strafvollzug darf nur bewilligt werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs vollzogen werden kann. Nach neuem Recht erscheint der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr damit grundsätzlich ausgeschlossen (Ur- teile des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.1 mit Verweis auf 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen) 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der aktenkundige Stand des gegen den Beschwerde- führer geführten Strafverfahrens einem vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich nicht entgegensteht. So erfolgte die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs nur zwei Tage bevor die Staatsanwaltschaft den Parteien am 7. Fe- bruar 2024 mitteilte, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und be- absichtige, Anklage zu erheben (Akten BM 24 26853, pag. 983). Wie den nachge- reichten Akten entnommen werden kann, wurde zwischenzeitlich auch Anklage er- hoben. Mit Entscheid KZM 24 2614 vom 20. Dezember 2024 bejahte das Zwangs- massnahmengericht sodann die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Kollu- sionsgefahr (E. 15 bis 20 des Entscheids). Dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr besteht, wurde mit Beschluss BK 24 277 vom 16. Juli 2024 durch die Beschwerdekammer bestätigt. Das Zwangsmassnahmengericht stellte im Entscheid KZM 24 2614 vom 20. Dezember 2024 zutreffend fest, dass sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr dürfte ihm die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer erhebli- chen Freiheitstrafe aufgrund der bevorstehenden Anklagerhebung umso bewusster geworden sein. Zu prüfen bleibt somit, ob die Kollusionsgefahr trotz der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung in einem Ausmass fortbesteht, das einen vorzeitigen Strafantritt unmöglich erscheinen lässt. 3.3 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Ver- dunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise er- folgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswid- rigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Straf- prozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Per- son die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um (Untersuchungs-)Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr kon- krete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prü- fen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E. 2.1.2; 1B_192/2023 vom 26. April 2023 E. 3.1; 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich 5 ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus sei- nen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rah- men des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.2; 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1). Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (be- schränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind je- doch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E. 2.1.2; 1B_234/2023 vom 23. Mai 2023 E. 4.1; 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.4 Die Staatsanwaltschaft gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Kollusionsgefahr immer noch zu bejahen ist und verweist zur Begründung vorab auf den Haftverlängerungsantrag vom 13. Dezember 2024, ihre rechtskräftige Ver- fügung betreffend Briefverkehr vom 19. Dezember 2024 sowie den Haftverlänge- rungsentscheid KZM 24 2614 vom 20. Dezember 2024. Darüber hinaus hält sie fest, dass ergänzend und zusammenfassend darauf hingewiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich bestreite, während C.________ inzwischen anerkannt habe, mit dem Beschwerdeführer Dro- gen transportiert zu haben. Zudem belaste sie ihn damit, die Drogen in die Schweiz eingeführt zu haben. Zu berücksichtigen sei, dass die Aussagen von C.________ (Anmerkung der Kammer: gemeint sind die nach erfolgter Verfahrenstrennung an- lässlich der Einvernahme vom 7. November 2024 im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren bzw. vor Wiedervereinigung der Verfahren getätigten Aussagen [Akten BM 24 26853, pag. 943-946 und 659-667]) nicht parteiöffentlich erfolgt seien und sie im Rahmen des Vorverfahrens keine weiteren Aussagen habe machen wollen. Bei dieser Ausgangslage sei absehbar, dass C.________ anlässlich der Hauptverhand- lung erneut zu den Vorwürfen befragt werde und diese Aussagen für das urteilende Gericht ein wesentliches Beweismittel darstellten. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach versucht habe, C.________ zu beeinflussen, weswegen gegenüber den beiden mitbeschuldigten Personen eine gegenseitige Kommunikationssperre verhängt worden sei. Bei dieser Ausgangslage bestehe nach wie vor mindestens bis zur Durchführung der Hauptver- handlung akute Kollusionsgefahr, was der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts offenkundig entgegenstehe. 6 3.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall zwar nach wie vor Kollusionsgefahr besteht, diese eine Verweigerung des vorzeitigen Strafvoll- zugs jedoch nicht mehr rechtfertigt: 3.5.1 Mit Blick auf das Unmittelbarkeitsprinzip ist grundsätzlich zu erwarten, dass das Sachgericht den Beschwerdeführer und C.________ anlässlich der Hauptverhand- lung zu den Vorwürfen befragen wird, um sich so ein eigenes Bild zu verschaffen (vgl. Art. 341 Abs. 1 und 2 sowie Art. 343 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bereits zu kolludieren versuchte bzw. zu Kollusionshandlungen neigt. So kann den Akten entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer, C.________ und den ehemaligen Mitbeschuldigten D.________ am 13. September 2024 zufolge mehrerer Kollusionsversuche eine Kor- respondenzsperre verfügt wurde (Akten BM 24 26853, pag. 298-300). Dazu ist be- kannt, dass der Beschwerdeführer, C.________ und D.________ anlässlich der Ein- vernahmen vom 5. und 11. September 2024 ihr Teilnahmerecht dazu missbrauch- ten, um während der Einvernahmen untereinander auf Arabisch (Dialekt) miteinan- der zu kommunizieren. Dabei habe insbesondere das Verhalten des Beschwerde- führers den Eindruck erweckt, dass dieser bestrebt gewesen sei, C.________ und D.________ einzuschüchtern (Akten BM 24 26853, pag. 403). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 musste die Korrespondenzsperre sodann verlängert und auf sämt- liche Korrespondenz (ausgenommen den Briefverkehr zwischen C.________ und ih- rer Mutter und ihrer Schwester) ausgeweitet werden, da erneut Kollusionsversuche erfolgt waren (Akten BM 24 26853, pag, 332-334). Am 19. Dezember 2024 wurde die Korrespondenzsperre betreffend den Beschwerdeführer und C.________ erneut verlängert, während anderweitiger Briefverkehr mit Auflagen wieder zugelassen wurde (Akten BM 24 26853, pag. 340-341). Dass Personenbeweise kollusionsanfäl- lig sind, darf als notorisch gelten. Die Bedenken der Vorinstanz, wonach der Be- schwerdeführer unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs weitere Kollusions- versuche unternehmen könnte, erweisen sich mithin als begründet. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellenden Anforderungen mit zunehmendem Voranschreiten des Strafverfahrens bzw. präziser Abklärung des Sachverhalts wachsen. Nach Abschluss der Untersu- chung Art. 318 StPO bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (siehe dazu E. 3.3 hiervor). 3.5.2 Wie in der Beschwerde vorgebracht wird, war das Verfahren zum Zeitpunkt der Ab- weisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug bereits weit fortgeschritten. Im Be- schwerdeverfahren blieb unbestritten, dass dazumal bereits bekannt war, dass keine Schlusseinvernahme mehr erfolgen werde. Den im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO von der Verteidigung des Beschwerdeführers gestellten Beweisan- trag, wonach C.________ parteiöffentlich zu den Vorwürfen zu befragen sei, wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2025 ab. Gleiches gilt hin- sichtlich des Beweisantrags, wonach das Einvernahmeprotokoll vom 7. November 2024 von C.________ zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen sei (Akten BM 24 26853, pag. 991.5-7). Unbesehen der Frage, ob die von C.________ im Hin- blick auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens getätigten Aussagen auf- grund ihres Verzichts auf den «Unverwertbarkeitsvorbehalt» gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO verwertbar sind, ist festzustellen, dass es nicht angeht, wenn sich die Vorin- 7 stanz darauf beruft, es bestehe bis zur Hauptverhandlung akute Kollusionsgefahr (dazu sogleich E. 3.5.3), aber auf eine Schlusseinvernahme von C.________ ver- zichtet. Im Gegenteil hätte es der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Be- schleunigungsgebots in Haftsachen oblegen, ihren Teil dazu beizutragen, die Kollu- sionsgefahr auf ein möglichst geringes Mass zu reduzieren. Zumal die Vorinstanz das Fortbestehen der akuten Kollusionsgefahr damit begründet, dass C.________ noch nicht parteiöffentlich einvernommen worden ist bzw. der Beschwerdeführer sein Konfrontationsrecht noch nicht ausüben konnte, hätte sie zu diesem Zweck zu- mindest versuchen müssen, eine Schlusseinvernahme mit C.________ durchzu- führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C.________ erklärt hat, sie sei nicht dazu bereit, im Rahmen des Vorverfahrens erneut parteiöffentliche Aussagen zu machen (Akten BM 24 26853, pag. 947). Die Vermutung, dass es sich dabei um einen prozessualen Leerlauf handeln und es zu einem (geringen) Zeitverlust kom- men könnte, steht der Pflicht, die aus Sicht der Vorinstanz vorhandene akute Kollu- sionsgefahr baldmöglichst auszuräumen, nicht entgegen. 3.5.3 Was die angeblich bis zur Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Gerichts fortbe- stehende akute Kollusionsgefahr anbelangt, gilt es sodann zu beachten, dass keine Aussagen-gegen-Aussagen-Situation vorliegt, bei der es die belastende Person un- bedingt vor Kollusionsversuchen der beschuldigten Person zu schützen gilt. Viel- mehr ist mit der Verteidigung in Erwägung zu ziehen, dass im Verlaufe des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens diverse objektive Beweismittel erhoben werden konnten. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erweist sich eine Ver- urteilung des Beschwerdeführers auch ohne die ihn belastenden Aussagen von C.________ nicht von Vornherein als ausgeschlossen. Dahingehendes wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Eher ergeben sich aufgrund der vorhande- nen objektiven Beweismittel, namentlich der Sicherstellungen (Pässe, Flugtickets und Betäubungsmittel), der Betäubungsmittelanalysen, der Auswertung der vorhan- denen DNA-Spuren, der Mobiltelefonauswertung sowie des Mietvertrags des Audi RS6 erhebliche Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm gemäss Anklageschrift vom 11. März 2025 vorgeworfenen Straftaten (vgl. dazu insbesondere die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 21. Juni 2024, vom 12. September 2024 und vom 5. Dezember 2024 [Akten BM 24 26853, pag. 397-407] sowie den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Januar 2025 [Akten BM 24 26853, pag. 351-362]). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass (auch) allfällige anlässlich der Hauptverhandlung von C.________ gemachte Aussa- gen durch das urteilende Gericht zu würdigen und mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln abzugleichen wären. Mit anderen Worten scheint der Sachverhalt vor- liegend schon so weit abgeklärt, dass der Beschwerdeführer Personen gar nicht mehr in einem Mass beeinflussen oder so auf Beweismittel einwirken könnte, dass die Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung bestünde. Die bei dieser Ausgangslage überwiegend theoretische Möglichkeit, kolludierend auf Personenbeweise einzuwirken, reicht zur Begründung einer hohen Kollusionsgefahr, an deren Vorliegen mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhte Anforderungen ge- stellt werden müssen, nicht aus (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; siehe auch 8 Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.3.1). 3.5.4 Daraus folgt, dass trotz der Kollusionsneigung des Beschwerdeführers sowie zu be- fürchtenden Kollusionsversuchen nicht mehr von einer derart hohen akuten, den vor- zeitigen Strafvollzug verunmöglichenden Kollusionsgefahr ausgegangen werden kann. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2025 aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). 4.2 Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen formalen Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch entscheidet. Da beim Beschwerdeführer nicht (mehr) der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr, sondern jener der Fluchtgefahr (vgl. E. 3.2) in den Vordergrund rückt, steht der Haftzweck der Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs nicht (mehr) entgegen. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amt- lichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht fest- gesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO) Aufgrund des Verfahrensausgangs entfällt eine Rück- zahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung BM 24 26853 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2025 wird aufgehoben. Dem Be- schwerdeführer wird der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers ent- fällt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10