Der Beschwerdeführer wird dadurch nicht von weiterem Konsum und damit einhergehenden Delikten abzuhalten sein. Aus diesem Grund und entgegen dem Beschwerdeführer ist auch kein Widerspruch in der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts zu erkennen, wenn es einerseits die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus dem Alkohol- und Drogenkonsum ableitet, andererseits im Entzug in der H.________(Klinik) keine geeignete Ersatzmassnahme erblickt. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen.