Den obigen Ausführungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig Betäubungsmittel konsumiert und davon abhängig ist. Mit Sucht geht typischerweise ein zwanghafter Drang zum Konsum einher (vgl. https://www.bag.admin.ch/de/zum-begriff-sucht, zuletzt abgerufen am 10. Dezember