Hinsichtlich Ersatzmassnahmen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich selbst für den Entzug in der H.________(Klinik) angemeldet habe. Es wäre möglich gewesen und allenfalls noch immer möglich, dass er dort ohne weitere Abklärungen die nötige medizinische Versorgung erhalten könne. Soweit ersichtlich hat die Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer weiterhin in die H.________(Klinik) eintreten könnte. Dies musste sie aber auch nicht. Den obigen Ausführungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig Betäubungsmittel konsumiert und davon abhängig ist.