O., Rz. 540). Davon ist wenig bis keine Erkenntnis zur Frage zu erwarten, ob der Beschwerdeführer medizinischer Behandlung bedarf. Der Zeitbedarf, den Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht geltend machen, erscheint angemessen und verhältnismässig. Die geplanten Ermittlungshandlungen nehmen einige Zeit in Anspruch. Allein Art. 140 Abs. 1 StGB sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten vor, weshalb vorderhand auch keine Überhaft droht. 6.3 Hinsichtlich Ersatzmassnahmen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich selbst für den Entzug in der H.________(Klinik) angemeldet habe.