60 StGB in Frage kommt. Dass hierzu Abklärungen nötig sind, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die von ihm angeführte Quelle auf eine spezifische Zürcher Fachstelle bezieht (GFEL- LER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 541) und diese Fristen damit nicht allgemeingültig sind. Eine Abklärung, ob auch bernische Strafverfolgungsbehörden dieser Fachstelle Aufträge erteilen können, kann jedoch unterbleiben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt sich ein solcher Bericht auf die Frage der Gefährlichkeit (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 540).