Diesbezüglich müsse einzig der Entscheid getroffen werden, ob medizinisches Fachpersonal beigezogen werden müsse. Mit Verweis auf GFEL- LER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, Rz. 544 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass ein aktengestützter Abklärungsbericht innert weniger Tage erstellt werden könne. Daraus kann der Beschwerdeführer nicht das Gewünschte für sich ableiten. Die Staatsanwaltschaft wird nach den obigen Ausführungen im weiteren Verlauf des Verfahrens zu prüfen haben, ob anstelle oder neben einer Strafe eine Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB in Frage kommt.