Angesichts der dynamischen Geschehnisse, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, ist jedoch nicht davon auszugehen. Darüber hinaus zeichnet die typische Videoüberwachung keinen Ton auf, womit etwa Gespräche nicht nachvollzogen werden können. Vorliegend ist jedoch bspw. das dem Vorfall beim J.________(Restaurant) vorangehende Gespräch von grossem Interesse. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Staatsanwaltschaft keine medizinische Behörde ist. Diesbezüglich müsse einzig der Entscheid getroffen werden, ob medizinisches Fachpersonal beigezogen werden müsse.