8 werten und der Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige strafrechtliche Massnahmen abzuklären sein werde. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass aufgrund der Videoüberwachung auf die geplanten Einvernahmen zu verzichten sei. Anhand der Haftakten kann nicht nachvollzogen werden, ob die Tatorte lückenlos videoüberwacht sind. Angesichts der dynamischen Geschehnisse, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, ist jedoch nicht davon auszugehen.